Spiele & Spielgeräte zum Verleih auf unserem Außengelände
Die Nutzung unserer Spiele und Spielgeräte für den Outdoor-Bereich ist ausschließlich innerhalb der Grenzen, d.h. der Umzäunung, unseres Außengeländes gestattet. - Der Verleih bzw. eine zeitweilige Mitnahme an andere Orte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Hausleitung (Unsere Tretautos werden grundsätzlich nicht nach extern verliehen).
Die Ausleihe dieser Spiele und Spielgeräte ist kostenpflichtig. Die jeweiligen Preise sind in der Foto-Galerie der einzelnen Spielgeräte zu finden. (PG 1 = Regeltarif; PG 2 = kath. Gruppen aus dem Erzbistum Hamburg).
Infos über Details der Verleih-Konditionen sind untenstehend (unterhalb der Foto-Galerie) ersichtlich; bei den Entgegennehmenden im Verleih wird die voll umfängliche Zustimmung zu diesen Konditionen vorausgesetzt.
Ausgabe und Rücknahme der Spielgeräte erfolgen durch die Hausverwaltung nur an die jeweilige Leitung bzw. beauftragte Vertretung der Leitung einer Gastgruppe; für die Dauer der Ausgabe ist in der Regel ein Pfand zu hinterlegen. Gesammelt sind sämtliche entliehenen Spielgeräte durch die Gruppenleitung rechtzeitig vor der Abreise an die Hausverwaltung zurückzugeben.
Das Personal der Jugendbildungsstätte übernimmt grundsätzlich keine Aufsicht bei der Nutzung von Spielgeräten - gibt diese daher auch nicht an Teilnehmer heraus; dies liegt in der Zuständigkeit der Verantwortlichen der jeweiligen Gastgruppe. Entliehene Spielgeräte sind zum Zeitpunkt der Entgegennahme sowie in ausreichenden Intervallen durch die Verantwortlichen der Gastgruppen auf ihre bestimmungsgemäße Funktionalität und Sicherheit eigenständig zu kontrollieren; die Jugendbildungsstätte übernimmt keine Haftung, die im Zusammenhang der Nutzung der Spielgeräte entstehen.
Zur Ansicht der Fotos in einer Slide-Show: Einfach das 1. Bild anklicken. Eine größere Ansicht öffnet sich. Anschauen folgender Fotos über Nutzung der Cursor-Taste (->) oder mit dem Mauszeiger auf das Bild zeigen und den rechts erscheinenden Pfeil (>) anklicken.
Verleih-Konditionen der oben abgebildeten Spielgeräte:
Die Beaufsichtigung der Nutzung durch Teilnehmer und entsprechende Verantwortung liegen bei den jeweiligen Gruppenleitern, Aufsichtspersonen bzw. Erziehungsberechtigten; die vorgenannten Verantwortlichen sind verpflichtet, eigenständig in angemessenen regelmäßigen Abständen (d.h. nicht zu großer zeitlicher Dauer) den einwandfreien Gebrauchszustand der jeweiligen Materialien / Spielgeräte zu überprüfen. Dieselben vorgenannten Verantwortlichen haben dafür Sorge zu tragen, daß die (Spiel-)Geräte entsprechend der jeweiligen motorischen Fertigkeiten (unter Berücksichtigung des Alters, der körperlichen Voraussetzungen sowie des Entwicklungsstandes) der potentiellen Nutzer genutzt werden; ist die Ausbildung motorischer Fertigkeiten (ggf. ergänzend Körpergröße) mutmaßlich nicht als ausreichend bei bestimmten Gruppenmitgliedern anzusehen, so ist eine Nutzung der betreffenden – in diesem Falle nicht geeigneten – (Spiel-)Geräten von den (Gruppen-)Verantwortlichen durch Verbot sowie geeignete Beaufsichtigung zu dessen Einhaltung zu verwehren.
Auf einen sorgsamen Umgang ist zu achten. Aufgrund der Handhabung herbeigeführte Defekte (bspw. platte Reifen bei Tretautos, verbogene Teile, verlustige Teile) werden zusätzlich zur kommunizierten Leigebühr berechnet; Materialbedarfe sowie auch der personelle und zeitliche Arbeitsaufwand wären inkl. sonstiger Erfordernisse (bspw. Versandkosten, Fahrkosten) dem Verursacher (alternativ dessen gesetzlichen Vertreter) in Rechnung gestellt. Erforderlichenfalls (insbesondere wenn nach Einschätzung des Hausmeister der Jugendbildungsstätte durch Reparatur nicht die Wiederherstellung einer einwandfreien Funktionalität des betreffenden Gerätes zu erwarten ist) ist durch den Nutzer selbst (alternativ durch dessen gesetzlichen Vertreter) finanzieller Ersatz zu leisten in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Neuwert zuzüglich Kostenberechnung des personellen Aufwandes sowie auch etwaiger Versandkosten usw.
Spielgeräte inkl. Tretautos sind spätestens bei Anbruch der Dämmerung in den vorgesehenen Container-Boxen abzustellen und diese ordnungsgemäß zu verschließen. Bei Diebstahl bzw. Verlust im Zusammenhang von mangelhafter oder fehlender Beaufsichtigung ist ebenfalls finanzieller Ersatz zu leisten in Höhe des Wiederbeschaffungspreises zum Neuwert zuzüglich Kostenberechnung des personellen Aufwandes sowie auch etwaiger Versandkosten usw.
Die Jugendbildungsstätte, deren Rechtsträger sowie das Hauspersonal der Einrichtung haften nicht bei Schäden im Zusammenhang der Nutzung von Spielgeräten, dies betrifft körperliche Schäden der Personen der Nutzer sowie auch Dritter, ebenso jede Form von Sachschäden.
Tretautos, Roller, Pedalos ect. sind nicht für einen Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen!
Sämtliche Spielgeräte (inkl. Tretautos, Roller, Pedalos) dürfen ausschließlich auf dem Außengelände der Jugendbildungsstätte innerhalb der Umzäunung bzw. Wallbepflanzung genutzt werden; dies schließt eine Nutzung auf dem Parkplatz sowie dem öffentlichen Verkehrsraum zugewandten (Fuß-)Wegen an der Jugendbildungsstätte aus. Ausnahmen bedürfen der Schriftform; deren Gestattung bleibt der Hausleitung vorbehalten.